Allgemeine Geschäftsbedingungen
Besondere Auftragsbedingungen
- PALETTENTAUSCH laut Vereinbarung
- Beladung erfolgt nach geltenden Sicherheitsvorschriften:
Sicherheitsweste und -schuhe sind verpflichtend zu tragen
- Ware ist, soweit dies die Warenbeschaffenheit verlangt (CMR-Vermerk), vor tiefen Temperaturen (Frost) zu schützen und muss jedenfalls ordnungsgemäß gesichert werden
Allgemeine Auftragsbedingungen
- CMR-Versicherung ist durch und zu Lasten des Auftragnehmers einzudecken, wobei hinsichtlich des örtlichen Geltungsbereiches und des Deckungsumfanges keine nach österr. Gepflogenheiten unüblichen Einschränkungen bzw. Ausschlüsse vorliegen. Haftung nach Art. 29 CMR und Art. 23(4) CMR ist ebenfalls versichert. Versicherungssumme mindestens Euro 500.000,--. Sollte der Auftragnehmer bis zum Beladetermin den aufrechten Bestand einer derartigen CMR-Versicherung nicht durch Bestätigung eines solventen Versicherers nachgewiesen haben, decken wir auf Kosten des Auftragnehmers eine CMR-Fremdfrächterversicherung ein, wobei die Prämie in Höhe von 3,5% der jeweiligen Frachtrechnung in Abzug gebracht wird.
- Der Transportauftrag beinhaltet als Nebenverpflichtung und in Verbindung mit Artikel 8 CMR die genaue Überprüfung des äußeren Zustandes der Güter und deren Verpackung vor Beladung durch den Fahrer. Sollte eine offensichtliche Mangelhaftigkeit der Verpackung oder Verladeart trotz mündlichen Hinweises bei der Beladung nicht vom Absender in Ordnung gebracht werden, ist dies unbedingt auf dem CMR-Frachtbrief oder Lieferschein zu vermerken. Dieser Vorbehalt ist vom Absender mittels Unterschrift zu bestätigen.
- Der Frachtführer und dessen Fahrer haben sicherzustellen, dass die Ladungssicherung ordnungsgemäß und konform gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Gegebenfalls muss die Ladung mit Spanngurten und Antirutschmatten gesichert werden. Geeignete Hilfsmittel zur Ladungssicherung sind vom Frachtführer/Fahrer zu stellen. Am Auflieger sollten daher mindestens 15 Spanngurte und 34 Antirutschmatten vorhanden sein.
- Die Verwahrung des Transportgutes obliegt ab der Übernahme dem Auftragnehmer.
- Der durch die Cengher GmbH beauftragte Spediteur/Frächter ist verpflichtet den Status der Verladung und den Status der Entladung innerhalb einer Stunde nach jeweils erfolgt Be- bzw. Entladung zu melden. Diese Meldung kann telefonisch, per SMS oder per E-Mail an den zuständigen Disponenten erfolgen. Bei nicht erfolgten Statusmeldungen werden pauschal 20€ Pönale von der jeweiligen Fracht abgezogen.
- Bei einem Schadensfall wird der Wiederbeschaffungswert (Herstellungs- und Logistikkosten) des beschädigten Frachtgutes sowie der entgangene Gewinn der Ware auf Basis der zum Schadenszeitpunkt aktuellen Preisliste für Wiederverkäufer ermittelt und samt etwaiger Folgekosten (z.B. Entsorgung) zur Berechnung der Schadenshöhe herangezogen.
- Der durch die Cengher GmbH beauftragte Spediteur/Frächter verpflichtet sich bei Weitergabe des Auftrages an einen Subfrächter, dessen aktuelle CMR Versicherung zu überprüfen.
- Lademittel sind Zug um Zug zu tauschen, der Palettentausch ist uns urkundlich nachzuweisen, andernfalls werden die Lademittel nach 14 Tagen verrechnet und von Forderungen des Auftragnehmers in Abzug gebracht. Tauschpaletten dürfen nicht verschmutzt und nicht beschädigt sein. Nicht getauschte oder retournierte Europaletten werden mit 25€ pro Stück zzgl. einer Bearbeitungspauschale von 45€ pro Auftrag an den Auftragnehmer verrechnet.
- Die Abtretung oder Verpfändung von Forderungen gegen Cengher GmbH ist unzulässig.
- Mit dem vereinbarten Frachtentgelt sind sämtliche Ansprüche des Auftragsnehmers (sofern nicht Cengher GmbH) im Zusammenhang mit der Ausführung dieses Auftrages abgegolten; ein weitergehender Aufwandsersatzanspruch wird ebenso ausgeschlossen wie unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit als Auftraggeber und ggf. als Absender.
- Die Ablieferbelege zum Transportauftrag müssen der Cengher GmbH im Original innerhalb von 21 Tagen zur Verfügung stehen. Ein Foto oder eine Kopie muss innerhalb von 24 Stunden an den zuständigen Disponenten übermittelt werden, ansonsten werden 100€ von der Fracht in Abzug gebracht.
- Kundenschutz gilt als vereinbart. Bei Entgegennahme oder Vermittlung von Aufträgen oder sonstiger Kontaktaufnahme mit unseren Kundenverfallen sämtliche Forderungen des Auftragnehmers gegen uns. Bei nachgewiesener Verletzung des Kundenschutzes behalten wir uns vor eine Konventionalstrafe von 10.000 EUR zu verrechnen und ggf. einzuklagen.
- Bei Ausführung der Transporte dürfen nur Fahrer und Fahrzeuge eingesetzt werden, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Fahrer hat alle Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen mitzuführen, und sollte sich mit Absender und Empfänger in der jeweiligen Amtssprache verständigen können.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für die Durchführung des Transportes saubere und geruchsfreie Lkw zu verwenden.
- Es besteht ein grundsätzliches Bei- und Umladeverbot. Anderslautende Absprachen müssen schriftlich von uns bestätigt werden. Das beladene Equipment darf nicht unbeaufsichtigt abgestellt werden. Ruhezeiten und längere Pausen müssen auf bewachten Parkplätzen durchgeführt werden.
- Der durch die Cengher GmbH beauftragte Spediteur/Frächter verpflichtet sich bei Schwierigkeiten, Verzögerungen, Schäden und Drohen von Standzeiten uns unverzüglich zu informieren. Sofern keine Informationen oder Beweise für eine Verspätung durch den Auftragnehmer erfolgen, behalten wir uns vor 25% von der Fracht pro Tag abzuziehen. Sollte der Auftragnehmer die Zustellung absichtlich verzögern oder blockieren, behalten wir uns vor, eine Gebühr in Höhe von 5.000 € in Rechnung zu stellen.
- Bei dem im Cengher GmbH beauftragten Transport übernommenen Ware handelt es sich um CMR-Termingut und die angegebenen Termine sind strikt einzuhalten. Haftungsausschlüsse wegen Lieferfristüberschreitung gem. Art. 17 der CMR Bestimmungen treffen für unsere Transportaufträge ausdrücklich nicht zu, da entsprechende verbindliche Be- und Entladetermine mit dem Auftragnehmer vereinbart wurden.
- Der durch die Cengher GmbH beauftragte Spediteur/Frächter verpflichtet sich bei verschuldeter Gestellung des LKW oder Verspätungen bei den Ladestellen zur Zahlung einer Pönale von mind. 200 EUR je angefangener Stunde. Die Geltendmachung eines übersteigenden Schadens oder Mehraufwands (Ersatz-LKW) bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
- Die Cengher GmbH hat das Recht, den beauftragten Auftrag bis 24 Stunden vor der Beladung kostenfrei zu stornieren. Erfolgt die Stornierung am Tag der Beladung, ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten in Höhe von 250 € in Rechnung zu stellen.
- Die Cengher GmbH kann den angenommenen Auftrag bis 48 Stunden vor der Beladung kostenfrei stornieren.
- Dem durch die Cengher GmbH beauftragten Spediteur/Frächter wird bei einer Stornierung am Vortag der Beladung entweder 25 % der vereinbarten Fracht oder die Differenzkosten für einen Ersatz-LKW berechnet, wobei der jeweils höhere Betrag herangezogen wird. Sollte der Auftragnehmer den Auftrag am Tag der Beladung stornieren, werden ihm 80 % der vereinbarten Fracht oder die Differenzkosten für einen Ersatz-LKW in Rechnung gestellt. Auch hier wird der höhere Betrag zur Berechnung herangezogen.
- Für Be- und Entladungen sowie Zollstopps gelten jeweils 24 Stunden als standgeldfrei. Darüberhinausgehende Standzeiten können bei von uns beauftragten Transporten vom Auftragnehmer mit 250 € pro Tag berechnet werden.
- Für von uns angenommene Aufträge gelten Be- und Entladungen sowie Zollstopps sind jeweils die ersten 24 Stunden standgeldfrei. Ab der 25. Stunde wird für Standardtransporte ein Standgeld von 350 € pro angefangenem Kalendertag berechnet.
Bei Sondertransporten fällt ein Standgeld von 650 € pro Kalendertag an.
- Die Cengher GmbH behält sich das Recht vor, geladene Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen durch den Auftraggeber in ihrem Gewahrsam zu behalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht dient der Sicherung berechtigter Ansprüche aus erbrachten Leistungen.
- Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Wir arbeiten auf Grund der AÖSP. Die Firma Cengher ist jederzeit berechtigt gegenüber dem Frachtentgelt oder sonstigen Forderungen seines Vertragspartners mit Gegenforderungen welcher Art auch immer aufzurechnen.
- Der Transportauftrag ist auch ohne Gegenbestätigung bindend. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Mit Gestellung des Fahrzeuges erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis zu den Bedingungen dieses Transportauftrages. Für beide Partien gelten die AGBs der Cengher GmbH auch ohne Rückbestätigung des Auftraggebers.
- Gerichtsstand ist für beide Parteien Wr. Neustadt (Niederösterreich).